Unter einer engen Zusammenarbeit der Jugendgerichtshilfe in der Gruppe der Hooligans mit dem Bewährungshelfer wird jedoch mehr als die blosse fachliche Information des Bewährungshelfers bei der Überleitung verstanden. Denn da die Jugendgerichtshilfe aufgrund ihrer Arbeit die Persönlichkeit des Jugendlichen, dessen soziale Umfeld sowie dessen Defizite und Bedürfnisse bereits kennt, kommt ihr vielmehr eine Unterstützerfunktion zu. Die Überwachung von Weisungen und Auflagen ist jedoch gemäss § 38 II 5 JGG alleinige Aufgabe der Bewährungshilfe. Verübt der Jugendliche aber während der Bewährungszeit eine neue Straftat und kommt es diesbezüglich zum Strafverfahren, so gehen diese Aufgaben aufgrund der neu erwachsenen Zuständigkeit wieder auf die Jugendgerichtshilfe über. In der bisherigen Praxis wurde gerade die nachgehende Betreuung der Hooligans Jugend eher stiefmütterlich behandelt, weswegen der Gesetzgeber die Betreuung bzw. den Kontakt während des Vollzuges sowie die nachgehende Betreuung im § 38 II 9 JGG festgeschrieben hat um somit eine mögliche gesellschaftliche Wiedereingliederung zu bewirken.